Waffen & Munition sicher verwahren – rechtliche Vorgaben einfach erklärt

Waffen (Handfeuerwaffen) sowie zugehörige Munition

Wer Waffen und Munition besitzt, trägt eine große Verantwortung

Der Waffenbesitz ist in Deutschland streng geregelt. Das betrifft nicht nur Erwerb und Nutzung, sondern vor allem die Zeit dazwischen – also genau den Moment, in dem Waffen nicht gebraucht werden. Aus Sicht des Gesetzgebers ist dieser Zeitraum sogar der kritischste. Eine unbeaufsichtigte Waffe ist immer ein Risiko, unabhängig davon, ob sie geladen ist oder nicht.

Deshalb verpflichtet das Waffenrecht jeden Besitzer dazu, Waffen und Munition dauerhaft so zu verwahren, dass kein unbefugter Zugriff möglich ist. Diese Pflicht besteht rund um die Uhr, ohne Ausnahme, ohne „nur kurz“ und ohne kreative Eigenlösungen.

Rechtliche Grundlagen

Zentrale Vorschrift ist § 36 Waffengesetz (WaffG). Dort wird festgelegt, dass Waffen und Munition gegen Wegnahme zu sichern sind und weder abhandenkommen noch durch Dritte genutzt werden können. Ergänzt wird diese Regelung durch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), insbesondere durch die §§ 13 und 14, welche die technischen Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse konkretisieren.

Maßgeblich ist außerdem die europäische Sicherheitsnorm DIN/EN 1143-1, nach der Waffenschränke geprüft und klassifiziert werden. Diese Norm ist kein freiwilliger Industriestandard, sondern faktisch Gesetz, weil sie im Waffenrecht ausdrücklich herangezogen wird.

Damit ist rechtlich klar: Entscheidend ist nicht, wie sicher etwas wirkt, sondern ob es nachweislich geprüft wurde.

Zuständige Behörde

Für alle Fragen rund um Aufbewahrung, Kontrolle und Bewertung ist die zuständige Waffenbehörde verantwortlich. Je nach Bundesland ist sie organisatorisch Teil des Landratsamtes, des Ordnungsamtes oder der Kreisverwaltung. Inhaltlich arbeiten diese Behörden jedoch bundesweit nach denselben gesetzlichen Vorgaben.

Die Waffenbehörde ist unter anderem zuständig für:

  • Erteilung und Widerruf von Waffenbesitzkarten
  • Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
  • Kontrolle der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Abs. 3 WaffG)
  • Anordnung von Maßnahmen bei Mängeln

Diese Behörde agiert nicht aus Neugier, sondern aus Gefahrenabwehr. Wer Waffen besitzt, steht dauerhaft unter der Voraussetzung, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Anforderungen an die sichere Verwahrung

Die gesetzlichen Vorgaben lassen sich auf einen klaren Kern reduzieren. Waffen und Munition müssen in einem geprüften Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das dem Umfang und der Art des Waffenbesitzes entspricht. Seit der Neuregelung des Waffenrechts gilt dabei grundsätzlich der Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 als Mindeststandard für den Neuerwerb.

Waffenschrank mit Gewehren vor der Montage

Waffenschrank für Langwaffen

In solchen Schränken dürfen sowohl Lang- als auch Kurzwaffen unbegrenzt aufbewahrt werden. Auch die gemeinsame Lagerung von Munition ist zulässig, sofern der Schrank entsprechend zertifiziert ist.

Eine kurze, aber zentrale Übersicht:

  • Waffen nur in geprüften Sicherheitsbehältnissen aufbewahren
  • Zugriff ausschließlich für berechtigte Personen
  • Schlüssel oder Codes ebenso sichern wie die Waffen selbst
  • Munition trocken, verschlossen und unzugänglich lagern
  • Aufbewahrung jederzeit kontrollfähig halten

Diese Punkte sind keine Empfehlungen, sondern Mindestanforderungen.

Aufbewahrungskontrollen

Nach § 36 Absatz 3 WaffG ist die Waffenbehörde berechtigt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überprüfen. In der Praxis geschieht dies meist nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Aufbewahrungssituation und ist keine allgemeine Wohnungsdurchsuchung.

Allerdings gilt auch hier: Wer die Kontrolle verweigert oder blockiert, weckt automatisch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Kooperation ist daher nicht nur höflich, sondern rechtlich klug.

Folgen bei Verstößen

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht werden im Waffenrecht besonders ernst genommen. Der Grund ist einfach: Schlechte Aufbewahrung gilt als unmittelbares Sicherheitsrisiko. Deshalb können bereits fahrlässige Fehler erhebliche Konsequenzen haben.

Mögliche Folgen sind:

  • Bußgeldverfahren
  • Anordnung zur Nachbesserung
  • Widerruf der Waffenbesitzkarte
  • Einziehung der Waffen
  • Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)

Letzteres ist der waffenrechtliche Totalschaden. Ist die Zuverlässigkeit erst einmal weg, hilft auch kein guter Wille mehr.

Fazit

Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition ist kein Randthema und keine bürokratische Schikane. Sie ist der Kernbereich des legalen Waffenbesitzes. Der Gesetzgeber verlangt keine übertriebene Vorsicht, aber konsequente Sicherheit nach klar definierten Standards.

Wer diese Regeln einhält, hat mit Behörden in der Regel wenig Kontakt. Wer sie ignoriert, dafür umso mehr.

Oder frei übersetzt:

Der Waffenschrank entscheidet oft mehr über den Fortbestand des Waffenbesitzes als die Waffe selbst.